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 Projekte und allgemeine Information

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Schulen

unter Russischem Lehrplan, oder genehmigten Konzepten.

Hinweis!

Die Stiftung hat sich von der Lernoase OdgB getrennt.

Wir weisen sie darauf hin, dass trotz mehrfacher Nachfrage keine der Anmeldungen je in Russland eingereicht wurden, somit die Zusammenarbeit defacto ab sofort beendet ist.

Die Verwaltung der OdgB ist nun eine eigenständige Organisation und alle Behauptungen,  es gäbe für das OdgB eine Schulzulassung sind FALSCH.

Die Zulassung betraf das Gebäude und die darin durch die Stiftung geschaffene Schule.

Aufgrund aktueller Vorkommnisse werden wir die Schulzulassung für das Gebäude in Schechen stilllegen, bis wir eine neue Adresse gefunden haben.

Das OdgB ist künftig NICHT mehr mit der Stiftung in Verbindung zu bringen!

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Rechtsberatung

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Russische Gesetze 

"Familiengesetzbuch der Russischen Föderation" vom 29.12.1995 N 223-FZ (geändert am 02.07.2021)

 

 

 

 RF IC Artikel 6. Familienrecht und Völkerrecht

 

(1)Enthält ein völkerrechtliches Abkommen der Russischen Föderation andere als die im Familienrecht vorgesehenen Regeln, so gelten die Regeln des völkerrechtlichen Vertrags.

 

2. Es ist nicht erlaubt, die Regeln internationaler Verträge in ihrer Auslegung anzuwenden, die gegen die Verfassung der Russischen Föderation sowie die Grundlagen von Recht und Ordnung und Moral verstoßen. Ein solcher Widerspruch kann in der vom Bundesverfassungsgesetz vorgeschriebenen Weise festgestellt werden.

 

(Punkt 2 eingeführt durch das Bundesgesetz vom 04.02.2021 N 5-FZ)

 


"Familiengesetzbuch der Russischen Föderation" vom 29.12.1995 N 223-FZ (geändert am 02.07.2021)

 

RF IC Artikel 7. Ausübung der Familienrechte und familiären Pflichten

 

(1) Die Bürger verfügen nach eigenem Ermessen über die ihnen aus familiären Beziehungen gehörenden Rechte (Familienrechte), einschließlich des Rechts auf Schutz dieser Rechte, sofern in diesem Kodex nichts anderes festgelegt ist.

 

Die Ausübung ihrer Rechte durch Familienangehörige und die Erfüllung ihrer Pflichten dürfen die Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen anderer Familienangehöriger und anderer Bürger nicht verletzen.

 

(2) Familienrechte sind gesetzlich geschützt, außer in Fällen, in denen sie im Widerspruch zum Zweck dieser Rechte ausgeübt werden.

 

 

"Bürgerliches Gesetzbuch der Russischen Föderation (erster Teil)" vom 30.11.1994 N 51-FZ (in der Fassung vom 28.06.2021, geändert am 08.07.2021)

 

Bürgerliches Gesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 123.16. Gemeinschaft der indigenen Völker der Russischen Föderation

 

(1) Gemeinschaften indigener Völker der Russischen Föderation werden als freiwillige Vereinigungen von Bürgern indigener Völker der Russischen Föderation anerkannt und auf blutsbezogener und (oder) territorial-nachbarschaftlicher Basis vereint, um den ursprünglichen Lebensraum zu schützen, traditionelle Lebensstile, Management, Handwerk und Kultur zu bewahren und zu entwickeln.

 

(2) Die Mitglieder der Gemeinschaft der indigenen Völker der Russischen Föderation haben das Recht, einen Teil ihres Vermögens oder eine Entschädigung für den Wert eines solchen Teils zu erhalten, wenn sie sich aus der Gemeinschaft zurückziehen oder ihre Liquidation in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vornehmen.

 

3. Eine Gemeinschaft indigener Völker der Russischen Föderation kann auf Beschluss ihrer Mitglieder in eine Vereinigung (Union) oder eine autonome gemeinnützige Organisation umgewandelt werden.

 

(4) Die Bestimmungen dieses Kodex über gemeinnützige Organisationen gelten für Gemeinschaften indigener Völker der Russischen Föderation, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 


"Familiengesetzbuch der Russischen Föderation" vom 29.12.1995 N 223-FZ (geändert am 02.07.2021)

 

 

 

 RF IC Artikel 61. Gleichheit der Rechte und Pflichten der Eltern

 

 

 

 (1) Die Eltern haben die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern (elterliche Rechte).

 

 

 

 

(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen elterlichen Rechte werden mit Erreichen der volljährigsten Volljährigkeit durch Kinder sowie mit der Eheschließung minderjähriger Kinder und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen, in denen Kinder bis zur Volljährigkeit voll geschäftsfähig werden, beendet.

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